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Zurück zur ÜbersichtVorsteuerberichtigung bei verjährten Trade Credits - Bemessungsgrundlage mindert sich bei endgültiger Nicht-Einlösung
Streitgegenstand ist die Frage, ob die Klägerin ihre Vorsteuer nach § 17 UStG berichtigen muss, wenn von ihr ausgegebene Handelsgutschriften (Trade Credits) wegen Verjährung endgültig nicht eingelöst werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit dieser Frage zu befassen (Az. 5 K 588/19 U).
Die Klägerin erwarb von ihren Kunden Waren und gab als Gegenleistung überwiegend nicht übertragbare und nicht auszahlbare Handelsgutschriften aus, die nur zur teilweisen Bezahlung künftiger Dienstleistungen genutzt werden konnten. Die Kunden rechneten die Warenlieferungen einschließlich Umsatzsteuer ab, die Klägerin machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Ein erheblicher Teil der Handelsgutschriften wurde jedoch nie eingelöst und verjährte. Das Finanzamt nahm deshalb eine Vorsteuerberichtigung vor. Die Klägerin wandte ein, die Handelsgutschriften stellten bereits bei Ausgabe das vollständige Entgelt dar. Die spätere Nicht-Einlösung ändere die Bemessungsgrundlage nicht und sei lediglich eine unbeachtliche Entgeltverwendung.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dem nicht. Es stellte fest, dass die Handelsgutschriften kein eigenständiges Entgelt darstellen, sondern lediglich eine bedingte Anrechnungsmöglichkeit auf künftige Leistungen. Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin trete erst bei tatsächlicher Einlösung ein. Soweit Handelsgutschriften endgültig nicht eingelöst würden, werde das ursprünglich vereinbarte Entgelt tatsächlich nicht erbracht. Dadurch mindere sich nachträglich die Bemessungsgrundlage der Warenlieferungen. Die Voraussetzungen für eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG würden daher vorliegen. Die frühere verbindliche Zusage aus dem Jahr 2007 stehe dem nicht entgegen, da sie den Fall der endgültigen Nicht-Einlösung nicht betraf. Die Klage blieb erfolglos und die Klägerin hat für verjährte, nicht eingelöste Handelsgutschriften die Vorsteuer zu kürzen.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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